Schweiz - Golden Visa

Vermögende Privatpersonen („Golden Visa“) – Voraussetzungen, Verfahren und Perspektiven

Die Schweiz ist nicht nur für ihre politische Stabilität, hohe Lebensqualität und diskrete Vermögensverwaltung bekannt, sondern auch als attraktiver Wohnsitz für vermögende Ausländer. Anders als klassische Einwanderungsländer bietet die Schweiz kein offizielles „Golden Visa“-Programm wie etwa Portugal oder Griechenland, ermöglicht jedoch über die sogenannte Pauschalbesteuerung vermögenden Privatpersonen einen legalen Aufenthalt, ohne dass sie in der Schweiz erwerbstätig sein müssen. Diese Form des Zuzugs wird häufig als „Schweizer Golden Visa“ bezeichnet.

 

Voraussetzungen für den Zuzug über Pauschalbesteuerung

Die wichtigste Voraussetzung ist:

  • Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Wer über das Pauschalbesteuerungsmodell einwandert, darf in der Schweiz nicht arbeiten oder ein aktives Unternehmen führen.

Weitere Anforderungen:

  • Hauptwohnsitz in der Schweiz: Es muss eine effektive Wohnsitznahme erfolgen (nicht nur Ferienwohnung o. ä.).
  • Ausreichende finanzielle Mittel: Der Antragsteller muss über ein erhebliches Vermögen verfügen, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz selbst zu bestreiten.
  • Keine Schweizer Staatsbürgerschaft: Das Modell gilt nur für Ausländer ohne Schweizer Pass.
  • Alter: In der Praxis werden Pauschalbesteuerungen meist ab dem Alter von ca. 55 Jahren gewährt, jüngere Antragsteller müssen zusätzliche Gründe (z. B. enge persönliche Beziehungen zur Schweiz) darlegen.

Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach Aufwand)

Statt nach Einkommen oder Vermögen erfolgt die Besteuerung auf Basis des Lebensaufwands des Antragstellers. Dabei wird als Bemessungsgrundlage meist das siebenfache des jährlichen Mietwerts der Schweizer Wohnimmobilie angesetzt (oder eines vergleichbaren Aufwandswerts).

Je nach Kanton gelten dabei unterschiedliche Mindestbeträge. Diese können zwischen ca. CHF 150.000 bis über CHF 1.000.000 jährlich liegen. Vor allem steuerlich attraktive Kantone wie Zug, Luzern, Schwyz oder Nidwalden sind beliebte Wohnorte unter Pauschalbesteuerten.

 

Antragsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig:

Stufe 1: Vorabklärung mit dem Kanton

  • Kontaktaufnahme mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde.
  • Einreichung eines Antrags auf Pauschalbesteuerung inklusive Nachweis der finanziellen Mittel, Beschreibung der Lebensumstände und des geplanten Aufenthalts.
  • Parallel dazu erfolgt die Auswahl des Wohnsitzkantons und ggf. der Immobilie.

Stufe 2: Aufenthaltsbewilligung

  • Nach Zustimmung der Steuerbehörde stellt der Antragsteller ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung B (für 1 Jahr, verlängerbar).
  • Zuständig ist das kantonale Migrationsamt.
  • Erforderlich sind u.a. ein Strafregisterauszug, Krankenversicherung, Nachweis der Unterkunft, und ein Nachweis über die geleistete Steuervereinbarung.
  • Nach positiver Prüfung wird die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt.

 

Verlängerung und Perspektive zur Einbürgerung

Die Aufenthaltsbewilligung B ist jährlich verlängerbar, solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben. Nach fünf bis zehn Jahren besteht ggf. die Möglichkeit auf eine Niederlassungsbewilligung (C).

 

Einbürgerung:

  • Eine ordentliche Einbürgerung ist frühestens nach 10 Jahren Aufenthalt möglich.
  • Die Person muss gut integriert, sprachlich angepasst (mind. B1 mündlich, A2 schriftlich) und mit der Schweizer Lebensweise vertraut sein.
  • Das Modell der Pauschalbesteuerung allein reicht nicht aus – es braucht echte Integration in die Gesellschaft (z. B. Vereinsmitgliedschaften, soziales Engagement, Sprachkenntnisse).

 

Vorteile und Einschränkungen

Vorteile:

  • Keine Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit.
  • Attraktives Steuermodell mit planbaren Aufwendungen.
  • Zugang zu einem der stabilsten Länder der Welt.

Einschränkungen:

  • Nur für sehr vermögende Personen praktikabel.

Erwerbsverbot in der Schweiz.

  • Kein „automatisches“ Aufenthaltsrecht – jährlich zu erneuern.
  • Einbürgerung nur bei echter Integration möglich.

Fazit

Die Schweiz bietet vermögenden Ausländern über das Pauschalbesteuerungsmodell einen attraktiven, wenn auch exklusiven Weg zum Aufenthalt. Es handelt sich nicht um ein klassisches „Golden Visa“-Programm, erfüllt aber ähnliche Funktionen. Das Verfahren ist rechtssicher, aber stark vom Wohnsitzkanton abhängig. Eine langfristige Perspektive, etwa zur Einbürgerung, ist grundsätzlich möglich – setzt aber deutlich mehr als nur Kapital voraus: nämlich echte Lebensverlagerung und Integration.

 

Qualifizierte Ausländer (Nicht-EU/EFTA)

Allgemeine Unterscheidung: EU/EFTA vs. Drittstaaten

  • EU-/EFTA-Bürger (z. B. Deutschland, Frankreich, Italien, Norwegen):
    Diese Personen profitieren vom Personenfreizügigkeitsabkommen. Sie können relativ unkompliziert in der Schweiz leben und arbeiten – mit Stellenangebot reicht oft schon die Anmeldung beim Migrationsamt.
  • Drittstaatsangehörige (z. B. USA, UK, China, Indien):
    Hier gelten strenge Anforderungen, besonders im Bereich Arbeitsmigration. Nur hochqualifizierte Fachkräfte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung – abhängig vom Beruf, der Qualifikation und der Arbeitsmarktsituation.

 

Voraussetzungen für qualifizierte Drittstaatsangehörige

Um eine Bewilligung zum Leben und Arbeiten in der Schweiz zu erhalten, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

a) Arbeitsangebot eines Schweizer Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine geeignete Person aus der Schweiz oder EU verfügbar ist (Inländervorrang).
  • Das Gehalt und die Anstellungsbedingungen müssen den lokalen Standards entsprechen.

b) Fachliche Qualifikation

  • Hochschulabschluss (z. B. Medizin, IT, Naturwissenschaften) oder
  • Spezifische Berufsqualifikation (z. B. international anerkannte Künstler, Designer, Sportler) und
  • Mehrjährige Berufserfahrung.

c) Relevanz für die Schweizer Wirtschaft oder Gesellschaft

  • Der Zuzug muss im „gesamtwirtschaftlichen Interesse“ sein, also z. B. bei Ärzten in unterversorgten Regionen, bei Spezialisten mit Engpassqualifikationen oder bei innovativen Start-ups.

 

Selbstständige oder Kulturschaffende

Für ausgewählte Gruppen wie Künstler, Musiker, Designer oder Start-up-Gründer kann auch eine Bewilligung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragt werden. Voraussetzung ist:

  • Vorlage eines tragfähigen Businessplans
  • Finanzierungsnachweis
  • Nachweis über Marktbedarf oder Kulturbeitrag
  • In der Regel ist auch hier EU-Staatsangehörigkeit von Vorteil – für Drittstaatsangehörige gibt es nur wenige Quotenplätze.

 

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen

  • Bewilligung B (Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit): Wird zunächst befristet (meist 1 Jahr) erteilt, kann aber regelmäßig verlängert werden.
  • Bewilligung C (Niederlassung): Nach 5 (EU-Bürger) oder 10 Jahren (Drittstaaten) bei guter Integration möglich.
  • Sprachkenntnisse (meist A2 schriftlich/B1 mündlich) und gesellschaftliche Integration sind Voraussetzung.

 

Einbürgerungsperspektive

Die Einbürgerung ist – unabhängig von Herkunft oder Aufenthaltsart – frühestens nach 10 Jahren möglich, bei gutem Leumund, Integration und Bestehen eines Einbürgerungstests. Bei besonders integrierten Personen (z. B. mit Schweizer Ehepartner) sind unter Umständen kürzere Fristen möglich.

 

Fazit

Auch für nicht-vermögende, aber hochqualifizierte Personen ist der Zuzug in die Schweiz möglich – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen:

Zielgruppe Chancen auf Zuzug Besondere Bedingungen
EU-Fachkräfte Hoch Stellenangebot + Anmeldung
Drittstaat-Fachkräfte Mittel bis gut Nur bei hohem Fachbedarf und Qualifikation
Künstler/Kreative Möglich Meist nur bei EU-Staatsangehörigkeit
Selbstständige Möglich Tragfähiger Businessplan notwendig
Vermögende Privatleute Hoch (über Pauschalbesteuerung) Erwerbsverbot, hoher Mindestaufwand

 

Steuerliche Beratung bieten wir nicht an. Wir verfügen jedoch über eine enge und langjährige Kooperation mit einer Steuerberatungskanzlei, die auf internationale Steuergestaltung spezialisiert ist. Auf Wunsch werden wir einen Kontakt herstellen.

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